Datenschutztag 2019 in Berlin

Kommt das Thema Datenschutz zur Sprache, erlebe ich oft genervte Reaktionen: Was soll der Mist? Da hält sich doch eh keiner dran! Die Großen machen doch eh, was sie wollen. Ich empfinde das Thema als spannend und ich halte es für wichtig. Unsere Daten repräsentieren uns, sie machen uns zu einordbaren Individuen. Und werden wir nicht manchmal auch wegen unserer Daten stigmatisiert?

Ich sitze also im Park Inn am Alexanderplatz in Berlin. Die Tagung läuft und verspricht, spannend zu werden.

Die DS-GVO kann durchaus nach einem Jahr als Erfolgskonzept bewertet werden. Die Wirtschaft findet jetzt ein harmonisiertes Europäisches Recht vor. Der Binnenmarkt wird gestärkt. Personenbezogene Daten können frei innerhalb der EU übermittelt werden. Die Rechte der Aufsichtsbehörden sind gestärkt. Gleichzeitig wurde deren Aufgabenbereich erweitert. Besonders die Erhöhung der Bußgelder bewirkt einen Handlungsdruck bei den verantwortlichen Stellen. Die Rechte Betroffener wurden gestärkt. Hierbei seien nur das Recht auf Vergessen und und das Recht auf Datenübertragbarkeit zu nennen. Betroffene können sich jetzt an regionale Aufsichtsbehörden wenden, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Ein Auseinandersetzen mit ausländischen und damit fremdsprachlichen Behörden entfällt jetzt. Im Land Berlin haben sich beispielsweise die Beschwerden Betroffener um den Faktor 3,5 erhöht.

Ein sehr spannendes Thema stellt der Brexit unter dem Gesichtspunkt von Datenübermittlungen dar. Beachtenswert hierbei ist eine Übermittlung von Daten aus der EU nach Großbritannien. Bei einem No-Deal-Brexit wird GB ab 31. Oktober 2019 zum Drittstaat. Interessanter Weise fällt dieser Schritt nach erneuter Verschiebung jetzt auf Halloween. Da werden wohl die Datengeister toben. Betroffene Stellen müssen Vorsorge treffen. Ein Angemessenheitsbeschluss der EU wird auf sich warten lassen. Warum auch sollte man GB entgegen kommen? Ein wirksames Werkzeug wäre dann Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c. Hierbei können Standardvertragsklauseln der EU genutzt und als Vertragsgegenstand implementiert werden.

Ein heikles Thema beschäftigt sich mit Datenschutzvorfällen und den daraus u. U. resultierenden Meldepflichten. Ein meldepflichtiger Datenschutzvorfall liegt immer dann vor, wenn personenbezogene Daten betroffen sind und wenn daraus ein Risiko für die Betroffenen besteht. Die Datenschutzdokumentation sollte für diesen Fall Maßnahmen beschreiben. Der Vorfall muss zunächst intern gemeldet werden. Anschließend ist er zu analysieren und Sofortmaßnahmen müssen abgeleitet werden. Muss die aufsichtführende Behörde in Kenntnis gesetzt werden? Müssen betroffene Personen informiert werden? Jetzt können wiederherstellende Maßnahmen ergriffen werden. Abschließend sollte der gesamte Ablauf reflexiert werden. Welche Lehren vermittelt uns der Vorfall?