Verdammt, es ist Weihnachtszeit!

Die Adventszeit soll uns eigentlich Besinnlichkeit bescheren. Gelichzeitig jedoch wollen wir Geschäftspartner mit einem weihnachtlichen Gruß erfreuen. An dieser Stelle nimmt das Drama seinen Anfang. Was ist schon ein herzerwärmender Weihnachtsgruß ohne persönliche Ansprache des Empfängers. Und schwupps – schon ist man von weihnachtlicher Beschaulichkeit bei der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelandet.

Weihnachtliche Grüße, die per E-Mail versandt werden, sind werbende Maßnahmen und unterliegen somit den Regelungen des UWG (§ 7 Abs. 2 Nr. 3). Ohne vorliegende und dokumentierte Einwilligung kann die Weihnachtspost abgemahnt werden. In Bezug auf den DS-GVO könnte man an dieser Stelle mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f – berechtigtes Interesse – argumentieren. Schließlich will man sich ja den allgemeinen Gepflogenheiten der Weihnachtspost unterordnen. Das UWG hat man damit allerdings immer noch an den Hacken. Nutzt man E-Mail als Kommunikationsweg, sollte man die Gelegenheit nutzen und die Empfänger auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen.

Die DS-GVO kommt dann ins Spiel, wenn man mit einem offenen E-Mail-Verteiler arbeitet. Klare Empfehlung an dieser Stelle: BCC-Feld für alle Empfänger nutzen. Das Thema „Offener E-Mail-Verteiler“ hatte ich schon mal ins Blickfeld gerückt.