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Ein Lehrer, eine Schule und das Recht am eigenen Bild

Am 6. September 2019 musste sich das Verwaltungsgericht Koblenz mit einer Situation aus dem Schulalltag beschäftigen, in der es um das Recht am eigenen Bild im Schulalltag ging.

Ein Lehrer fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten missachtet. Eine Fotografin hatte von zwei Klassen Fotos gemacht, auf denen auch der Lehrer zu sehen ist. Diese beiden Fotos wurden im Schuljahrbuch veröffentlicht. Genau an dieser Stelle sah der Lehrer seine Persönlichkeitsrechte missachtet. Dabei berief er sich auf § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“

Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab. Alle Lehrer waren über den Fototermin und über den Verwendungszweck der Fotos informiert. Beim Erzeugen der Fotos hätte der Lehrer die Chance gehabt, aus dem Bild zu treten. Hinzu kommt, so das VG Koblenz, dass in diesem Fall § 23 des KUG herangezogen werden kann: „(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte…“ Und genau diesen Ausnahmetatbestand sieht das Gericht erfüllt.

Stellt sich noch die Frage: Warum hat der Lehrer nicht auf Grundlage der DS-GVO geklagt? Seine Klage richtete sich ausschließlich gegen die Veröffentlichung von Fotos, auf denen seine Person gezeigt wurde. Er forderte den Rückruf aller verkauften Jahrbücher, das Unkenntlich machen seiner Person und das Schwärzen seines Namens in der Bildunterschrift. Die Veröffentlichung von Personenbildnissen wird im KUG geregelt und ist kein Problem der DS-GVO.

Was kann man für den Schulalltag aus dieser Situation ableiten?

  • Eine dokumentierte, also schriftliche, Einwilligung vermeidet Stress. Dabei ist es unerheblich, ob man sich auf das KUG berufen kann. Die DS-GVO spielt zumindest im Hintergrund immer mit.
  • Für konkrete Fototermine bedarf es einer konkreten Ankündigung. Diese sollte Anlass, Verwendungszweck und Publikationsform enthalten.
  • Ist ein Bild erst einmal publiziert, kann es unmöglich sein, es zu entfernen.

Und noch einmal: DS-GVO und Fotos

Im 47. Tätigkeitsbericht des Hessischen Landesbeauftragten für Datenschutz findet man ab Seite 91 einen interessanten und klärenden Abschnitt zum Thema „Fotos und DS-GVO“. Professor Dr. Michael Ronellenfitsch klärt hier noch einmal über das Thema auf.

Digitale Fotos, auf denen einzelne Personen erkennbar und auch identifizierbar sind, fallen unter die Bestimmungen der DS-GVO. Digitales Fotografieren oder Filmen stellen Prozesse der Datenerhebung dar. Ein Veröffentlichen von solchen Fotos oder Videos fällt unter die Prozesse Datenverarbeitung und Datenweitergabe.

Zwei Situationen müssen hierbei allerdings aus der Betrachtung herausgehalten werden: Private Aufnahmen und Aufnahmen, solange diese nicht einem größeren Empfängerkreis (Website, Social Media,…) zugänglich gemacht werden sowie Aufnahmen, die zu journalistischen Zwecken erzeugt wurden. Hier gilt weiterhin der Kunsturhebergesetz (KUG).

Für alle anderen Situationen gilt die DS-GVO. Hierbei dürfte für die meisten Situationen eine Einwilligung als Erlaubnisgrund zur Anwendung kommen. Für das Erteilen einer Einwilligung gibt es verschiedene Möglichkeiten: schriftliches oder mündliches Erteilen sowie einwilligendes Verhalten.

Zum Problem werden alle nicht schriftlich erteilten Einwilligungen dann, wenn es um den Nachweis bezüglich des Erteilens der Einwilligung geht. In diesem Fall stellt die schriftlich erteilte Einwilligung eine sichere Lösung dar. Hinzu kommt, dass die einwilligende Person über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt werden muss. Auch dafür sollte die schriftliche Form der Einwilligung bevorzugt werden.

Kommt noch die Informationspflicht. Für Fotos oder Videos aufgenommene Personen müssen über Gründe für die Aufnahmen und über Verarbeitungsweisen informiert werden. Hier helfen in unübersichtlichen Situationen tatsächlich nur Handzettel, Aushänge oder Schilder.

Spannend wird es dann, wenn Fotos im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erzeugt und genutzt/veröffentlicht werden. § 26 Abs. 1 BDSG ist da sehr genau. Aufnahmen, die zur Erfüllung des Beschäftigungsverhältnisses zwingend erforderlich sind, sind zulässig. Nun sind allerdings die wenigsten Beschäftigten Fotomodels. Das heißt, hier kann man sich nur auf die Einwilligung verlassen.

In diesem Zusammenhang sei auf zwei Kriterien einer Einwilligung verwiesen: Freiwilligkeit und Widerspruchsrecht. Willigt ein Beschäftigter nicht in Foto- oder Videoaufnahmen ein, so dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Müsste er Nachteilen befürchten, wäre das Freiwilligkeitsgebot verletzt.

Eine einmal erteilte Einwilligung muss widerrufbar sein. Eine spannende Frage hierbei: Welche Löschfristen gelten. Die sollten bereits vorab festgelegt sein. Das kann die verantwortliche Stelle in ihrer Dokumentation tun oder Löschfristen sind in der Einwilligung enthalten. Eine Ausnahme stellen kostenintensive Kampagnen dar. In diesem Fall muss zwischen den Interessen der verantwortlichen Stelle (Kosten) und den Interessen der betroffenen Person abgewogen werden. Bereits veröffentlichte/genutzte Aufnahmen müssen dann unter Umständen nicht gelöscht werden. Der Widerruf kann sich dann nur auf das zukünftige Nutzen beziehen.

Social Media, Photoshop und ein Gesicht

Wer sind wir und wer wollen wir sein? Diese Frage stellt sich oft im Zusammenhang mit Social-Media-Plattformen. Ich bin, ganz zum Thema passend, heute auf zwei Beiträge gestoßen.

Ester Honig ist freie Journalistin aus Kansas City. Sie hat ein Portraitfoto an weltweit 40 Photoshop-Experten geschickt. Sie bat darum, das Foto zu bearbeiten. Original und Bearbeitung liegen teilweise weit voneinander entfernt. Kultur, Geschmack und Zeitgeist manifestieren sich in den Resultaten. Diese als Einzelfotos gibt es hier. Die Ergebnisse als Video findet ihr hier.

Das YouTube-Video von 5-Minute Crafts geht noch einen Schritt weiter. Hier wird nicht nur ein Gesicht verändert. Das Video zeigt, wie sich ganze Lebensumstände verändern lassen.

Wie weit sind wir bereit zu gehen, wenn wir nach Likes jagen? Wie weit verändern wir dabei unsere abgebildete Wirklichkeit?

Foto, Film und Datenschutz

Filme oder Videos, die Menschen abbilden, fallen unter das Datenschutzrecht. Das kann man so hinnehmen oder man kann sich fragen: Wo in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) genau steht das denn?

Mit dem Urteil C-345/17 des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Februar 2019 muss man sich diese Frage nicht mehr stellen.

Das Urteil ist diesbezüglich präzise: „In Anbetracht der Bedeutung der gegenwärtigen Entwicklung im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft bezüglich Techniken der Erfassung, Übermittlung, Veränderung, Speicherung, Aufbewahrung oder Weitergabe von personenbezogenen Ton- und Bilddaten muss diese Richtlinie auch auf die Verarbeitung dieser Daten Anwendung finden.

Da ist zu dem Thema doch alles gesagt.