Die dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat in ihrem Urteil vom 11. April 2024 die Rechte Betroffener erneut gestärkt und Pflichten der Verantwortlichen deutlich herausgestellt. Grundlage ist der 85. Erwägungsgrund zur DS-GVO:
„Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.“
Wie ist es nun um die Pflichten der verantwortlichen Stelle bestellt? Bereits der Verlust der Kontrolle Betroffener stellt einen Schaden dar. Die verantwortliche Stelle kann sich dabei nicht auf Fehlverhalten Mitarbeitender berufen.
Anlass zur Klage eines deutschen Rechtsanwaltes war die Tatsache, dass dieser trotz Widerrufs seiner Einwilligung weiterhin Mails mit werbendem Charakter von der juris GmbH erhielt.