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In dieser Woche (KW26): Jetzt gibt es keine Ausreden mehr

OpenTalk ist gestartet. Für diese neue Videokonferenz-Plattform ist der Quellcode auf OpenCode veröffentlicht. Es geht um nichts geringeres als Zoom, Teams und anderen, nicht DS-GVO-konforme, Anbietern eine datenschutzgerechte und transparente Lösung entgegenzustellen. Die Preise sind moderat (die Premium-Lösung kostet 125 Euro pro Jahr netto).

Welche Ausreden will man jetzt noch bringen? OK – Funktionalität. Die werde ich testen. Ansonsten sollte es schwer fallen, weiter an den Gespenstern (Zoom, Teams, WebEx…) festzuhalten.

In dieser Woche (KW23): Datenschutztag in Berlin

Aktuelle Entwicklungen im Datenschutz

Meike Kamp (Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit)

Europäischer Datenschutzausschuss


Der Europäische Datenschutzausschuss harmonisiert die Bußgeldleitlinien im Geltungsbreich der DS-GVO. Grundlagen für die Bemessung von Bußgeldern sind Art eines Verstoßes, Schwere, Umsatz der verantwortlichen Stelle gemäß Art. 83 ABS. 4-6. In die Bußgeldbemessung fließen außerdem ein die Wirksamkeit des Bußgeldes sowie seine abschreckende Wirkung.

Die Leitlinien zu den Rechten Betroffener konkretisieren Art. 15 DS-GVO. Besonders das Auskunftsrecht wurde präzisiert. Welchen Umfang hat das Auskunftsrecht und welche Modalitäten müssen beachtet werden? Dazu gibt es eine wesentliche Abgrenzung offenkundig unbegründeter und exzessiver Anträge.

Souveräne Clouds stellen ein immer wiederkehrendes Thema dar. Hier werden Mindestkriterien für digitale Souveränität der Anbieter und der Anwender beschrieben: selbstständig, selbstbestimmt, sicher.

Deutsche Datenschutzkonferenz

Mich nerven auch immer wieder Pur-Modelle auf Websites (Zugang zu Inhalten entweder als kostenpflichtiges Abo oder durch Einwilligung in eine Verarbeitung pbD für werbliche Zwecke). Hierfür gilt: Das Angebot eines trackingfreien Modells (auch kostenpflichtig) ist ausreichend.

Die Position der Datenschutzkonferenz zu Microsoft Online Dienste (Office 365) ist eindeutig:
MS praktiziert eine Verarbeitung personenbezogener Daten (pbD) zu eigenen und nicht legitimen Zwecken. Es erfolgt keine korrekte Löschung pbD. Es bestehen keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz vor Übermittlung in Drittländer. Die TOMs sind nicht angemessen.
Fazit: Microsoft kann nicht nachweisen, dass datenschutzkonform gearbeitet wird.
Unabhängig von dieser Bewertung durch die Datenschutzkonferenz findet man häufig, besonders medial geführt, folgende Argumentationen: MS365 wird ja überall genutzt, also muss man großzügig sein. Andere nutzen es doch auch.

Zuletzt wurde konkreter auf das Recht auf eine Kopie pbD eingegangen.
Dem Anspruch auf Kopie pbD Betroffener muss die verantwortliche Stelle durch eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der Daten Nachkommen. Das schließt Auszüge aus Dokumenten, ganze Dokumente und Auszüge aus Datenbanken ein.

Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) – Version 3.0

Referent Martin Rost (Mitarbeiter beim
ULD Schleswig-Holstein und Autor des Buches
„Das Standard-Datenschutzmodell (SDM): Einführung,
Hintergründe und Kontexte zum Erreichen der Gewährleistungsziele“)

Ich lasse an dieser Stelle mal alle zu fachspezifischen Inhalte weg. Sehr cool fand ich die Einleitung in das Thema. Eine häufig anzutreffende Meinung ist ja, dass es im Datenschutz darum geht, Daten zu schützen. Fachlich etwas näher am Thema seiend führt zu der Annahme (so auch ich bisher), dass Datenschutz immer der Schutz von Menschen ist. Das stimmen sicherlich. Aber Datenschutz meint eben vor allem, Prozesse von Datennutzung so zu gestalten, das möglichst geringe Risiken für Betroffene bestehen. Und damit stehen eben Prozesse im Zentrum aller Überlegungen.

Datenschutzmaßnahmen stellen ein ausgewogenes Verhältnis her zwischen der Organisation der verantwortlichen Stelle mit Mitarbeitern, Dienstleistern, eingesetzter Software, Leistungserbringern, Logistik, Staat mit vielleicht untätiger Politik…

Künstliche Intelligenz im Spannungsfeld des Datenschutzes

Dr. Behrang Raji (Legal Counsel Data Protection)

Ein spannender Redebeitrag zum Thema KI und Datenschutz. Wichtig finde ich den Bezug zu den Vorschlägen aus Schleswig Holstein für eine ChatGPT-Nutzung in Unternehmen und Einrichtungen:

Richtlinien für den Umgang im Unternehmen schaffen.
Die Nutzung privater Accounts für dienstliche Zwecke sollte untersagt werden.
Es sollten keine personenbezogenen Daten für die Prompts genutzt werden.
Es sollten nur Unternehmensinformationen verwendet werden, die bereits öffentlich sind.
Die Nutzung des Dienstes unter Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung von Beurteilungen der Persönlichkeit, der Arbeitsleistung sollte verboten werden.
Bei generierten Texten sollte ChatGPT als Quelle angegeben und und zusammen mit den Prompts dokumentiert werden.
Die Ausgaben von ChatGPT sollten immer auf Richtigkeit überprüft werden.
Der Dienst darf nicht genutzt werden, um Entscheidungen über natürliche Personen zu treffen (Art. 22 DSGVO).

Aktuelle Bedrohungen und Entwicklungen in der IT-Landschaft

Mark Semmler (Dipl. Informatiker und IT Security Specialist)

Mark Semmler erlebe ich zum zweiten Mal auf dem Datenschutztag. Und es war wieder ein Erlebnis.

Ich fasse nur einige Punkte seines Vortrages zusammen. In der Gesamtheit kann man dieses Feuer aus Sprache, Fakten und Inhalt nicht wiedergeben.

Ransomware ist immer noch ein Multimilliardengeschäft und weist inzwischen eine starke Diversifizierung auf. Über 100 Gruppen agieren weltweit, wobei etwa 95 % aller Akteuere aus Russland und Weißrussland kommen. Zielgerichtete Angriffe auf kritische Infrastrukturen haben deutlich zugenommen.
Hinzu kommen Fakenews, die auf Twitter und Facebook verbreitet werden. Semmler spricht von A-BC-D-Kriegsführung. Das D steht für „digital“. Das technisches Niveau der Akteure ist niedrig und mittelhoch und immer noch, erstaunlicherweise, erfolgreich.

Dabei ist derKonkurrenzdruck gestiegen. Es geht nur noch darum, schnell Daten von Opfern zu verschlüsseln und Geld zu machen:
Kunde durch eine Backdoor öffnen – in der Breite Kunden unter Kontrolle bekommen – Daten verschlüsseln – Geld fordern.
Der Handlungsdruck auf Seiten der Angreifer bedeutet für Betroffene eine deutlich geringere Reaktionszeit.

Dieser Markt ist immer noch nicht ausgetrocknet. Neu Angriffe erfolgen zunehmend auf kleine und mittlere Unternehmen.

Was fordert Semmler von der Politik? Maßnahmen müssen verpflichtend werden und gesetzlich verankern sein. Lösegeldzahlung müssen unter Strafe gestellt werden. Nur so kann dieser Sumpf trocken gelegt werden. Semmler selbst verhandelt kein Lösegeld mehr. Auslöser für diese Entscheidung war der Ukraine-Krieg.

Fazit

Ein toller, informativer Tag geht zu Ende. Es hat sich gelohnt!

In dieser Woche (KW20): Der Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten

Ich sitze gerade im Zug nach München. Die Arbeit ruft. Bei Kaffee und einer Streuselschnecke lese ich den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022.

Na, wer erkennt die Herkunft der leckeren Streuselschnecke?

Weg von der Kulinarik und hin zum Datenschutz. Was habe ich mir im Tätigkeitsbericht angestrichen? Alle Zitate in diesem Beitrag stammen aus dem Tätigkeitsbericht 2022.

Allgemeines

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 4

Warum ist dieser Abschnitt bemerkenswert? Hier werden Verantwortliche für den Datenschutz benannt. Wichtig: Auch Betroffene haben eine Verantwortung. Wie gehe ich mit meinem Daten um? An wen gebe ich welche Daten weiter? Das sind keine Aufgaben ausschließlich für verantwortliche Stellen im Sinne der DS-GVO. Das geht uns alle an!

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 5

Im Vorfeld dieses Abschnittes wird auf die Probleme von Facebook-Seiten aus der Sicht des Datenschutzes hingewiesen. Die Konsequenz findet sich hier. Und ja, ich habe meinen Twitter-Account gelöscht und bin zu Mastodon gewechselt.

WhatsApp im nicht ausschließlich privaten/familiären Umfeld

Am Beispiel von Gerichtsvollziehern geht die Landesbeauftragte auf die unzulässige Nutzung von WhatsApp ein.

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 67

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 67

Es gäbe da doch so viele datenschutzgerechtere Lösungen. Ich bin schon lange von WhatsApp weg und nutze Signal (privat) und Threema (beruflich). Cool ist auch Element. Hier werden Daten dezentral verschlüsselt gespeichert.

Gemeldete Datenschutzvorfälle

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 144

Postsachen können falsch adressiert oder in den falschen Umschlag gelangen. So etwas habe ich in meiner Praxis auch schon erlebt. wichtig ist aus meiner Sicht, dass es nach einem solchen Vorfall kein „weiter wie bisher“ geben darf. Was ist falsch gelaufen? Wo müssen Prozesse verändert werden?

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 145

Prävention

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 147

Finde ich eine super kompakte und sehr zutreffende Anleitung.

Bußgelder

Hier wird es jetzt bemerkenswert. Und mein Vertrauen in die Sächsische Polizei wird nicht größer…

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 175
Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 177

Eine Dashcam kann schon datenschutzgerecht betrieben werden. Vielleicht widme ich dem Thema mal einen eigenen Beitrag.

So, das war meine Zusammenfassung zum Tätigkeitsbericht. Ich habe ihn durchaus als interessant und abwechslungsreich empfunden. Nichts, was zum Vorlesen geeignet wäre. Aber wenn man sich für das Thema Datenschutz interessiert, kann das eine abwechslungsreiche Lektüre sein.

Klausuren im Distanzunterricht

Mit dem Schuljahresstart im Herbst könnte es erneut zu Schulschließungen kommen. Mit Distanzunterricht steht auch erneut die Frage nach Klausuren und mündlichen Leistungskontrollen im Raum. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat dafür jetzt eine Handreichung verfasst.

Der Grund für das Verfassen der Handreichung lässt sich in den zum Teil gravierenden Datenschutzverstößen an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen bei Online-Prüfungen finden.

25. Mai 2021 – Drei Jahre Datenschutz-Grundverordnung

Seit drei Jahren gilt nun die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union. Seit drei Jahren haben wir in der EU ein einheitliches Datenschutzrecht. Das allein ist schon mal ein riesen Vorteil.

Ich kann mich noch gut an das Wehklagen von vor drei Jahren erinnern: Die Wirtschaft! Die Medizin! Abgesehen von der Tatsache, dass die DS-GVO immer dann herhalten muss, wenn mal wieder etwas schief gelaufen ist, konnte ich nicht erkennen, dass Unternehmen dem Untergang geweiht waren, nur weil am 25. Mai 2018 die DS-GVO in Kraft getreten ist.

Komisch, damals hat niemand geklagt: Die Bildung! Das kam dann knapp zwei Jahre später. Die Pandemie mit einhergehenden Schulschließungen, mit Distanzunterricht und mit dem Zwang, Unterrichtsprozesse zu digitalisieren, hat unser deutsches Dilemma aufgedeckt. Die Bildung hat nicht geklagt. Wahrscheinlich war man sich in dem Bereich gar nicht bewusst, dass Datenschutz je eine Rolle spielen könnte. Plötzlich stand das Thema auf der Tagesordnung. Zum dritten Jahrestag der Einführung der DS-GVO ist der Bildungsbereich der Bereich, in dem intensiv an und mit dem Thema Datenschutz gearbeitet werden muss.

Datenschutz, Unterricht und Fernunterricht

In den vergangen Wochen häufen sich Fragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Unterrichtsprozessen, besonders wenn es um den Einsatz von Online-Tools geht. Ich möchte hier die wesentlichen Überlegungen zusammenfassen.

Die erste zu beantwortende Frage ist die Frage nach der verantwortlichen Stelle. Wer entscheidet über Zwecke und Mittel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 4 Punkt 7 DS-GVO)? Für unser Thema läuft das auf die simple Frage hinaus, ob es sich um rein private Aktivitäten handelt oder ob es sich um institutionalisierte Prozesse handelt. Die DS-GVO gilt explizit nicht im ausschließlich familiäre oder privaten Bereich (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO). Ich denke wir können uns jetzt darauf verständigen, dass Unterrichtsprozesse niemals ausschließlich familiär oder privat sind. Wir sind also zunächst im Wirkungsbereich der DS-GVO.

Im nächsten Schritt müssen wir prüfen, ob überhaupt datenschutzrelevante Prozesse umgesetzt werden. Finden Datenerhebungen, Datenspeicherungen, Datennutzungen oder Datenweitergaben statt? Wenn es um die Themen Online-Tools und Fernunterricht geht, besteht zumindest der Verdacht, dass mindestens einer der genannten Prozesse umgesetzt wird. Wir verlassen also auch an dieser Stelle nicht den Wirkungsbereich der DS-GVO.

Eine entscheidende Frage lautet: Sind denn tatsächlich Daten identifizierbarer natürlicher Personen involviert? Wenn eine hinreichende Anonymisierung natürlicher Personen stattfindet, bleibt das Thema Datenschutz zwar auf der Tagesordnung. Es wird allerdings vieles leichter. Für eine Anonymisierung kann beispielsweise auf eine Kombination aus Vorname und erstem oder den ersten beiden Buchstaben des Familiennamens zurückgegriffen werden. SuS sind für ihre Lehrpersonen immer noch identifizierbar. Nach außen hin sind sie allerdings hinreichend anonymisiert. Alternativ kann auf eine Pseudonymisierung zurückgegriffen werden. Ein denkbares Pseudonym kann eine Schülernummer sein. Auch bei dieser Methode gilt: SuS sind für Lehrpersonen identifizierbar. Nach außen hin ist das auch hier nicht möglich. Schwieriger für den weiteren Verlauf einer datenschutzrechtlichen Bewertung sind Situationen, in denen tatsächlich personenbezogene Daten genutzt werden. Macht es sich beispielsweise erforderlich, Schülerdaten wie z. B. den vollständigen Namen, eine Mail-Adresse oder eine Telefonnummer zu nutzen? Jedes Tool, in dem eine Mailadresse der SuS genutzt werden muss, gehört beispielsweise in diese Situation. Noch immer können wir den Wirkungsbereich der DS-GVO nicht verlassen.

Entspannung stellt sich also ein, wenn Daten von SuS anonymisiert oder pseudonymisiert werden können. Die Konsequenzen allerdings sollen an dieser Stelle nicht weiter besprochen werden.

Spannend wird es tatsächlich, wenn personenbezogene Daten von SuS zur Nutzung gelangen. An dieser Stelle ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DS-GVO zu prüfen. Eine Datennutzung auf Grund einer Erfüllung gesetzlicher Erfordernisse (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO) kann ich nicht ausmachen. Die Rechtsgrundlage Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO) kann dann benutzt werden, wenn es einen Schulvertrag gibt und wenn in diesem Methoden und betroffene Datenkategorien beschrieben sind. Als sehr problematisch schätze ich die Rechtsgrundlage Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO) ein. Eine Einwilligung muss freiwillig erfolgen (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO). Gibt es keine Alternative zu Online-Tools und Fernlernen unter Nutzung personenbezogener Daten, so scheint mir eine Freiwilligkeit auch gemäß Erwägungsgründe 42 und 43 DS-GVO nicht gegeben zu sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Entspannung stellt sich ein, wenn keine personenbezogene Schülerdaten genutzt werden. Das Zauberwort lautet hier Anonymisierung. Auf eine Nutzung personenbezogener Daten sollte unbedingt verzichtet werden. Die Nutzung beispielsweiser einer Mail-Adresse fällt in die Prozesse Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung hinein. Dafür eine Rechtsgrundlage zu finden, dürfte schwer fallen.