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Distanz-/Fernunterricht gestalten

Fernunterricht umzusetzen gewinnt gerade wieder zunehmend an Bedeutung. In Sachsen sind ab heute die Schulen geschlossen. SuS werden in der Häuslichkeit unterrichtet. Was macht guten Fernunterricht aus? Wie sollte er organisiert werden?

Zunächst steht die Frage: Bevorzuge ich asynchrones oder synchrones Lernen? Asynchrones Lernen erlaubt das Lernen bei freier Zeiteinteilung. Beim synchronen Lernen gibt es wie im Regelunterrichtsbetrieb Zeitvorgaben, vergleichbar mit dem Stundenplan.

Synchrones Lernen weist zugegebenermaßen einige Vorteile auf. Die Lehrperson filmt sich vor einer Tafel oder einem anderen Hilfsmittel und kann Unterricht eigentlich wie bisher gestalten. Eine Neukonzeptionierung ist nicht erforderlich. Das spart Zeit. Die Schüler sitzen in diesem Fall nicht im Unterrichtsraum, sie sitzen zu Hause. SuS könnten einen Vorteil darin sehen, dass Sie eine feste Zeitvorgabe für den Unterricht erhalten. Sie müssen sich nicht selbst organisieren. Das macht immer noch (wie im Präsenzunterricht) der Stundenplan. Beide Seiten können live interagieren. Auf Schülerfragen kann direkt eingegangen werden. Praktische Inhalten lassen sich einfacher zu vermitteln.

Beim asynchronen Lernen stehen der Lehrperson vielfältige Werkzeuge zur Verfügung. SuS können paarweise oder in Gruppen arbeiten. Es gibt viel mehr Möglichkeiten zur Interaktion innerhalb der Klassen. Für die Lehrperson bedeutet diese Form des Fernunterrichts einen deutlich erhöhten Aufwand. Ein „weiter wie bisher“ ist hier nicht möglich. SuS können sich ihre Zeit besser einteilen. Sie lernen Zeitmanagement, sie lernen Prioritäten zu setzen und sie können frei entscheiden, welchen Stoff sie wann bearbeiten. Es gibt keine Zeitvorgaben durch einen Stundenplan. Praktisch ausgerichtete Inhalte können über Videos vermittelt werden.

Ich habe in der ersten Phase der Schulschließung die Arbeitszeiten meiner SuS analysiert. 22 % arbeiten demnach nach Mitternacht. Die Ursachen sind sicherlich vielfältig.

Eine sehr gute Gegenüberstellung beider Konzepte findet man hier.

(Übersetzung und Anpassung der deutschsprachigen Version mit dem Titel „Digitales Lernen und Onlineunterricht“ durch Manuel Garzi mit freundlicher Genehmigung von Alison Yang. Das Originalwerk „Online Teaching @KISU: Do This, Not That“ von Alison Yang steht unter der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0.)

Datenschutz, Unterricht und Fernunterricht

In den vergangen Wochen häufen sich Fragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Unterrichtsprozessen, besonders wenn es um den Einsatz von Online-Tools geht. Ich möchte hier die wesentlichen Überlegungen zusammenfassen.

Die erste zu beantwortende Frage ist die Frage nach der verantwortlichen Stelle. Wer entscheidet über Zwecke und Mittel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 4 Punkt 7 DS-GVO)? Für unser Thema läuft das auf die simple Frage hinaus, ob es sich um rein private Aktivitäten handelt oder ob es sich um institutionalisierte Prozesse handelt. Die DS-GVO gilt explizit nicht im ausschließlich familiäre oder privaten Bereich (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO). Ich denke wir können uns jetzt darauf verständigen, dass Unterrichtsprozesse niemals ausschließlich familiär oder privat sind. Wir sind also zunächst im Wirkungsbereich der DS-GVO.

Im nächsten Schritt müssen wir prüfen, ob überhaupt datenschutzrelevante Prozesse umgesetzt werden. Finden Datenerhebungen, Datenspeicherungen, Datennutzungen oder Datenweitergaben statt? Wenn es um die Themen Online-Tools und Fernunterricht geht, besteht zumindest der Verdacht, dass mindestens einer der genannten Prozesse umgesetzt wird. Wir verlassen also auch an dieser Stelle nicht den Wirkungsbereich der DS-GVO.

Eine entscheidende Frage lautet: Sind denn tatsächlich Daten identifizierbarer natürlicher Personen involviert? Wenn eine hinreichende Anonymisierung natürlicher Personen stattfindet, bleibt das Thema Datenschutz zwar auf der Tagesordnung. Es wird allerdings vieles leichter. Für eine Anonymisierung kann beispielsweise auf eine Kombination aus Vorname und erstem oder den ersten beiden Buchstaben des Familiennamens zurückgegriffen werden. SuS sind für ihre Lehrpersonen immer noch identifizierbar. Nach außen hin sind sie allerdings hinreichend anonymisiert. Alternativ kann auf eine Pseudonymisierung zurückgegriffen werden. Ein denkbares Pseudonym kann eine Schülernummer sein. Auch bei dieser Methode gilt: SuS sind für Lehrpersonen identifizierbar. Nach außen hin ist das auch hier nicht möglich. Schwieriger für den weiteren Verlauf einer datenschutzrechtlichen Bewertung sind Situationen, in denen tatsächlich personenbezogene Daten genutzt werden. Macht es sich beispielsweise erforderlich, Schülerdaten wie z. B. den vollständigen Namen, eine Mail-Adresse oder eine Telefonnummer zu nutzen? Jedes Tool, in dem eine Mailadresse der SuS genutzt werden muss, gehört beispielsweise in diese Situation. Noch immer können wir den Wirkungsbereich der DS-GVO nicht verlassen.

Entspannung stellt sich also ein, wenn Daten von SuS anonymisiert oder pseudonymisiert werden können. Die Konsequenzen allerdings sollen an dieser Stelle nicht weiter besprochen werden.

Spannend wird es tatsächlich, wenn personenbezogene Daten von SuS zur Nutzung gelangen. An dieser Stelle ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DS-GVO zu prüfen. Eine Datennutzung auf Grund einer Erfüllung gesetzlicher Erfordernisse (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO) kann ich nicht ausmachen. Die Rechtsgrundlage Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO) kann dann benutzt werden, wenn es einen Schulvertrag gibt und wenn in diesem Methoden und betroffene Datenkategorien beschrieben sind. Als sehr problematisch schätze ich die Rechtsgrundlage Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO) ein. Eine Einwilligung muss freiwillig erfolgen (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO). Gibt es keine Alternative zu Online-Tools und Fernlernen unter Nutzung personenbezogener Daten, so scheint mir eine Freiwilligkeit auch gemäß Erwägungsgründe 42 und 43 DS-GVO nicht gegeben zu sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Entspannung stellt sich ein, wenn keine personenbezogene Schülerdaten genutzt werden. Das Zauberwort lautet hier Anonymisierung. Auf eine Nutzung personenbezogener Daten sollte unbedingt verzichtet werden. Die Nutzung beispielsweiser einer Mail-Adresse fällt in die Prozesse Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung hinein. Dafür eine Rechtsgrundlage zu finden, dürfte schwer fallen.