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Ambitionierte Lehrpersonen, ihr Unterricht und das Urheberrecht

Wie kann eine Lehrperson ihren Unterricht abwechslungsreicher gestalten? Nun, da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Und dank der Digitalität sind es noch einmal deutlich mehr geworden. Mit der Einfachheit Content erstellen und auf Inhalte zugreifen zu können, steigt auch das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. Wichtige Rechtsgrundlage in Deutschland in diesem Bereich ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)„.

Im konkreten Fall, bei dem ich nicht vermutet hätte, dass er einen Rechtsverstoß darstellt (Aber was weiß ich schon?), hat ein Lehrer aus NRW ein Video zu Heinrich Bölls „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ als Comic erstellt und bei YouTube der Allgemeinheit und seinen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht. Ein Verlag als Rechteinhaber klagte und bekam vor LG Köln Recht.

Kurz zusammengefasst: Die Anekdote ist ein Sprachwerk gemäß UrhG („§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke…“).

Der Verlag ist Rechteinhaber gemäß UrhG. Die Umgestaltung zum Video stellt trotzdem eine Vervielfältigung dar.

Fazit: Es ist ein Eiertanz zwischen der Gestaltung eines abwechslungsreichen Unterrichts einerseits und einer Beachtung des Urheberrechts andererseits. Umso wichtiger ist es, das Thema „Urheberrechte“ immer wieder im Unterricht und Lehrpersonenfortbildungen zum Gegenstand zu machen.