In seiner Sitzung am 27. Juni 2019 nahm der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an. Mit diesem Gesetzesentwurf soll eine Vereinfachung für Vereine, klein- und mittelständische Unternehmen sowie für ärztliche und therapeutische Praxen geschaffen werden.
Ein Datenschutzbeauftragter ist nach dieser Neufassung erst zu bestellen, wenn 20 und mehr Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Na das klingt doch ganz nach einem großen Wurf. In der Realität ergeben sich aus meiner Sicht zwei bemerkenswerte Probleme. In die Ermittlung der Grenze von 20 Beschäftigten ist die Verarbeitung im Auftrag einzubeziehen. Worin aus meiner Erfahrung das viel größere Problem besteht: Eine rechtssichere Datenschutzdokumentation muss ja trotzdem erstellt werden. Das macht nun die verantwortliche Person selbst?
Ob es sich hierbei tatsächlich um eine Erleichterung für die Praxis handelt, bleibt abzuwarten.