Im 47. Tätigkeitsbericht des Hessischen Landesbeauftragten für Datenschutz findet man ab Seite 91 einen interessanten und klärenden Abschnitt zum Thema „Fotos und DS-GVO“. Professor Dr. Michael Ronellenfitsch klärt hier noch einmal über das Thema auf.
Digitale Fotos, auf denen einzelne Personen erkennbar und auch identifizierbar sind, fallen unter die Bestimmungen der DS-GVO. Digitales Fotografieren oder Filmen stellen Prozesse der Datenerhebung dar. Ein Veröffentlichen von solchen Fotos oder Videos fällt unter die Prozesse Datenverarbeitung und Datenweitergabe.
Zwei Situationen müssen hierbei allerdings aus der Betrachtung herausgehalten werden: Private Aufnahmen und Aufnahmen, solange diese nicht einem größeren Empfängerkreis (Website, Social Media,…) zugänglich gemacht werden sowie Aufnahmen, die zu journalistischen Zwecken erzeugt wurden. Hier gilt weiterhin der Kunsturhebergesetz (KUG).
Für alle anderen Situationen gilt die DS-GVO. Hierbei dürfte für die meisten Situationen eine Einwilligung als Erlaubnisgrund zur Anwendung kommen. Für das Erteilen einer Einwilligung gibt es verschiedene Möglichkeiten: schriftliches oder mündliches Erteilen sowie einwilligendes Verhalten.
Zum Problem werden alle nicht schriftlich erteilten Einwilligungen dann, wenn es um den Nachweis bezüglich des Erteilens der Einwilligung geht. In diesem Fall stellt die schriftlich erteilte Einwilligung eine sichere Lösung dar. Hinzu kommt, dass die einwilligende Person über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt werden muss. Auch dafür sollte die schriftliche Form der Einwilligung bevorzugt werden.
Kommt noch die Informationspflicht. Für Fotos oder Videos aufgenommene Personen müssen über Gründe für die Aufnahmen und über Verarbeitungsweisen informiert werden. Hier helfen in unübersichtlichen Situationen tatsächlich nur Handzettel, Aushänge oder Schilder.
Spannend wird es dann, wenn Fotos im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erzeugt und genutzt/veröffentlicht werden. § 26 Abs. 1 BDSG ist da sehr genau. Aufnahmen, die zur Erfüllung des Beschäftigungsverhältnisses zwingend erforderlich sind, sind zulässig. Nun sind allerdings die wenigsten Beschäftigten Fotomodels. Das heißt, hier kann man sich nur auf die Einwilligung verlassen.
In diesem Zusammenhang sei auf zwei Kriterien einer Einwilligung verwiesen: Freiwilligkeit und Widerspruchsrecht. Willigt ein Beschäftigter nicht in Foto- oder Videoaufnahmen ein, so dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Müsste er Nachteilen befürchten, wäre das Freiwilligkeitsgebot verletzt.
Eine einmal erteilte Einwilligung muss widerrufbar sein. Eine spannende Frage hierbei: Welche Löschfristen gelten. Die sollten bereits vorab festgelegt sein. Das kann die verantwortliche Stelle in ihrer Dokumentation tun oder Löschfristen sind in der Einwilligung enthalten. Eine Ausnahme stellen kostenintensive Kampagnen dar. In diesem Fall muss zwischen den Interessen der verantwortlichen Stelle (Kosten) und den Interessen der betroffenen Person abgewogen werden. Bereits veröffentlichte/genutzte Aufnahmen müssen dann unter Umständen nicht gelöscht werden. Der Widerruf kann sich dann nur auf das zukünftige Nutzen beziehen.