Zuerst einmal muss die Frage nach dem Haushaltsprivileg beantwortet werden. Die DS-GVO sagt dazu: „(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten …
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,“ (Art. 2 Abs. 2, lit. c DS-GVO) Hier käme das Kunsturhebergesetz zur Anwendung. Wir können also davon ausgehen, dass in vielen Fällen einer identifizierbaren verantwortlichen Stelle die DS-GVO zur Anwendung kommt.
Art. 4 Abs. 1 DS-GVO regelt, dass bei Fotos mit einer für eine Erkennung natürlicher Personen ausreichenden Auflösung von einer Datenverarbeitung auszugehen ist. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die abgebildeten Personen namentlich zugeordnet werden. Das digitale Bild allein genügt.
Können Personen, die ohne Rechtsgrundlage auf einem Bild gelandet sind, nachträglich durch Balken oder andere Hilfsmittel anonymisiert werden? Das kann man schon machen. Mit dem digitalen Bild ohne Rechtsgrundlage ist das sprichwörtliche Kind allerdings bereits in den Brunnen gefallen. Denn eine Datenerhebung und eine Datenspeicherung haben ja bereits stattgefunden. Vielleicht kommt noch eine Datenweitergabe hinzu?
Fazit: Digitale Fotos natürlicher Personen ohne Rechtsgrundlage zu erzeugen, ist Bußgeldbewährt. Da nützt ein nachträgliches Anonymisieren auch nix.