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Ein Lehrer, eine Schule und das Recht am eigenen Bild

Am 6. September 2019 musste sich das Verwaltungsgericht Koblenz mit einer Situation aus dem Schulalltag beschäftigen, in der es um das Recht am eigenen Bild im Schulalltag ging.

Ein Lehrer fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten missachtet. Eine Fotografin hatte von zwei Klassen Fotos gemacht, auf denen auch der Lehrer zu sehen ist. Diese beiden Fotos wurden im Schuljahrbuch veröffentlicht. Genau an dieser Stelle sah der Lehrer seine Persönlichkeitsrechte missachtet. Dabei berief er sich auf § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG): „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“

Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab. Alle Lehrer waren über den Fototermin und über den Verwendungszweck der Fotos informiert. Beim Erzeugen der Fotos hätte der Lehrer die Chance gehabt, aus dem Bild zu treten. Hinzu kommt, so das VG Koblenz, dass in diesem Fall § 23 des KUG herangezogen werden kann: „(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte…“ Und genau diesen Ausnahmetatbestand sieht das Gericht erfüllt.

Stellt sich noch die Frage: Warum hat der Lehrer nicht auf Grundlage der DS-GVO geklagt? Seine Klage richtete sich ausschließlich gegen die Veröffentlichung von Fotos, auf denen seine Person gezeigt wurde. Er forderte den Rückruf aller verkauften Jahrbücher, das Unkenntlich machen seiner Person und das Schwärzen seines Namens in der Bildunterschrift. Die Veröffentlichung von Personenbildnissen wird im KUG geregelt und ist kein Problem der DS-GVO.

Was kann man für den Schulalltag aus dieser Situation ableiten?

  • Eine dokumentierte, also schriftliche, Einwilligung vermeidet Stress. Dabei ist es unerheblich, ob man sich auf das KUG berufen kann. Die DS-GVO spielt zumindest im Hintergrund immer mit.
  • Für konkrete Fototermine bedarf es einer konkreten Ankündigung. Diese sollte Anlass, Verwendungszweck und Publikationsform enthalten.
  • Ist ein Bild erst einmal publiziert, kann es unmöglich sein, es zu entfernen.