Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erlaubt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext einer Vertragserfüllung. Nun wurde am 10. April 2019 die Leitlinie dazu veröffentlicht.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer dann zulässig, wenn sie im Rahmen einer Vertragserfüllung erfolgt. Die Leitlinie stellt klar, dass es sich hierbei nicht um einen Freifahrtschein für Unternehmen handelt. Die Verarbeitung ist immer im Kontext von Artikel 5 DS-GVO (Sparsamkeit, Fairness, Transparenz) zu bewerten.
Nur weil im Zuge einer Vertragserfüllung die E-Mail-Adresse gespeichert wurde, bedeutet dies nicht, dass Unternehmen diese dann auch für Werbezwecke verwenden dürfen. Abhilfe kann hier nur eine zusätzliche Einwilligung schaffen.
In diesem Zusammenhang vielleicht interessant: Einem polnischen Unternehmen wurde ein Bußgeld in Höhe von knapp 220.000 Euro auferlegt. Grund war die unrechtmäßige Benutzung vom 6 Mio. E-Mail-Adressen. Das Unternehmen sah es als unverhältnismäßig an, alle Betroffenen darüber zu informieren (Transparenz).